Feuerstättenschau und Bescheinigungen 
für Festbrennstoffeinzelraumfeuerstätten.

Mit der neuen Immissionsschutzverordnung hat der Gesetzgeber die Betreiber von handbeschickten 
Einzelraumfeuerstätten, wie Kaminöfen und  Kachelöfen, zu einer Reihe von Maßnahmen verpflichtet, 
um damit die Belastung der Bevölkerung/Umwelt durch Feinstaub und Geruchsbelästigung so gering
wie möglich zu halten. Zu diesem Maßnahmenpaket gehört: 

Dies ist vom zuständigen Bezirkskaminkehrermeister in Verbindung mit der Feuerstättenschau bei be-
stehende Anlagen oder bei einer Neuerrichtung mit der Abnahme zur sicheren Benutzbarkeit zu überprüfen. 
Sie erhalten eine Bescheinigung mit Angabe der Frist zur möglichen Nachrüstung/Modernisierung oder 
Außerbetriebnahme, der Eignung des Brennstoffes und zur Beratung. Ausnahmen für die Nachrüstver-
pflichtung im Bestand gibt es z.B. für Grundöfen, Herde, offene Kamine und Öfen mit Baujahr vor 1955
sowie für Feuerstätten in Wohnungen ohne eine weitere Heizung/Zentralheizung. Viele neuere Öfen 
halten die geforderten Werte bereits ein. Diese Angaben finden Sie im Handbuch, auf dem Typenschild 
oder beim Hersteller/Händler. Für alle anderen kann mit einer Messung bis 2013 der Nachweis erbracht 
werden oder es wird die Übergangsfrist mit späterem Einbau eines Filters bzw. Modernisierung/Austausch 
in Anspruch genommen. Haben Sie Fragen, wenden Sie sich bitte einfach an mich. 

Beispiel eines Typenschildes für einen Kaminofen

 

Was hat sich seit 2010 alles geändert. 

Zu Beginn des Jahres 2010 sind mehrere neue Gesetze und Verordnungen in Kraft getreten. Das neue 
Schornsteinfegerhandwerksgesetz wurde ja schon 2008 verabschiedet. Ab dem Jahr 2010 gilt eine einheitliche
Kehr- und Überprüfungsordnung für ganz Deutschland, mit minimalen Änderungen der einzelnen Bundesländer. 
Eine Übersicht über die bundeseinheitliche Kehr- und Überprüfungsordnung finden Sie hier. Auch ist die neue
Bundesimmissionsschutzverordnung am 22.03.2010 endgültig in Kraft getreten (weitere Infos weiter unten). 
Ebenso gilt ab 2010 in Bayern eine neue KÜO  (Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung). Die wichtigsten 
Änderungen sind die Einführung einer Abgaswegeüberprüfung bei Ölfeuerstätten (Heizungsanlagen), wie dies 
bereits bei Gasfeuerstätten durchgeführt wird. Eine generelle Reinigung bzw. Kehrung des Verbindungsstückes
und des senkrechten Teiles der Abgasanlage ist dann nur bei Verschmutzung notwendig. Bei der Reinigung 
von Festbrennstoffkaminen von Zentralheizungen ist das Rauchrohr (war bis jetzt 1 x jährlich) generell so oft 
mit zu kehren, wie der Kamin gereinigt wird.  Auch wird eine komplett andere Gebührenstruktur mit Fahrt-
pauschalen, Erstellung von Bescheinigungen zur Feuerstättenschau und Feuerstättenbescheiden eingeführt. 
Auch hierfür wird dann eine gesonderte Gebühr berechnet. Das hat zur Folge, dass sich die Gebühren für 
Anwesen mit mehrmaliger notwendiger Reinigung der Kamine im Jahr erhöhen werden und im Gegenzug sich
dies für Anwesen mit Öl oder Gaszentralheizungen und nur 1-maliger jährlicher Überprüfung - Reinigung (ggf. 
jetzt auch nur alle 2- 3 Jahre) reduziert. 

Infos zum Herunterladen und die neuen Förderrichtlinien der BAFA als .pdf Dateien.

Hier sind die Pressemitteilungen des Bundesverbandes der Schornsteinfeger mit einer
Erläuterung zu Messintervallen für Feuerstätten mit festen Brennstoffen und zu den Messintervallen
für Öl- und Gasfeuerstätten. Fristen zu der Einstufung von Einzelraumfeuerstätten (der klassische
Kaminofen) sehen Sie hier. Generell können Sie sich bei Fragen jederzeit an mich wenden, da ich ja
die Feuerstätten entsprechend einstufen und auch die Übergangsfristen verwalten muss (für Kunden
in dem von mir zu betreuenden Kehrbezirk). Eine Infobroschüre des Umweltbundesamtes zur 
Novellierung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) ist hier zum
downloaden
. Ein neuer Ratgeber Heizen mit Holz (in der Liste ganz unten) vom Bayerischen Landesamt
für Umweltschutz ist ebenfalls als .pdf erschienen. Eine Übersicht der Richtlinien zur Förderung der 
erneuerbaren Energien können Sie hier beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einsehen.

Infos zum neuen Schornsteinfegerhandwerksgesetz und Feuerstättenbescheid

Auf Drängen der EU-Kommission hat die Bundesregierung das deutsche Schornsteinfegerrecht geändert. 
Das bisher geltende Schornsteinfegergesetz tritt am 31.12.2012 außer Kraft. Gleichzeitig wird im 
Übergangszeitraum schrittweise das neue Schornsteinfeger-Handwerkergesetz in Kraft treten und zum 
01.01.2013 vollständig umgesetzt.
Bisher lag die Verantwortung beim Bezirksschornsteinfegermeister. Ab 
dem 01.01.2013 wird diese Verantwortung auf die Hausbesitzer übertragen und verpflichtet diese, die 
erforderlichen Arbeiten fristgerecht durchführen zu lassen. Sie erhalten von ihrem Bezirksschornstein-
fegermeister nach einer umfassenden Feuerstättenschau oder nach Angaben aus dem Kehrbuch einen 
Feuerstättenbescheid. Durch den vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Feuerstättenbescheid wird gegenüber 
den Eigentümern von Grundstücken und Räumen festgesetzt, welche Arbeiten und in welchem Zeitraum 
diese durchzuführen sind. Wer mit unserer Arbeitsausführung zufrieden ist und sich lästige Terminverfolgung 
und Aufwand mit Formalitäten sparen möchte, lässt einfach weiterhin alle Arbeiten von uns durchführen. 

Ab 2013 können Sie Arbeiten im nicht hoheitlichen Bereich (das ist z.B. die Reinigung und Abgaswege-
überprüfung von Feuerstätten und Kaminen - nicht z.B. die Abnahme neuer Feuerstätten oder Änderungen 
an Abgasanlagen und die Feuerstättenschau) auch von anderen Schornsteinfegerbetrieben oder Firmen
mit bei der Handwerkskammer eingetragener Berechtigung zum Ausführen von Schornsteinfegerarbeiten,
durchführen lassen. In diesem Fall müssen Sie bestimmte Regeln beachten:

Feinstaub - und die Novellierung der 1. BimSchV

  In der Presse wird jetzt häufig berichtet, dass alle Feuerstätten einen "Russ - Feinstaubfilter" für ca. 1300 € 
  nachrüsten müssen. Dies ist so nicht ganz richtig. Entscheidend ist, welche Prüfung der Hersteller für seine 
  Feuerstätten
erbracht hat. Werden die Grenzwerte unter Prüfbedingungen eingehalten, besteht keine 
  Nachrüstpflicht (für Einzelfeuerstätten). Aber es wird hier bereits eine Richtung deutlich - das Begrenzen 
  der Feinstaubbelastung durch häusliche Feuerstätten.
Nach Umweltbundesamt produzierten 2005 alle Diesel
  Fahrzeuge in Deutschland (PKW und LKW) ca. 21 000 Tonnen Feinstaub. Von kleinen häuslichen Feuerstätten
  gelangten
bereits 2004  ca. 24 000 Tonnen Feinstaub in die Außenluft. 
  Grenzwerte und weitere Infos finden Sie hier :

   http://www.bmu.de/luftreinhaltung/downloads/doc/39616.php 

 Viele Informationen über Luftreinhaltung und Feinstaub, die neue 1. BImSchV  und warum der Auswurf begrenzt
 werden muss finden Sie hier :

  http://www.umweltbundesamt.de/luft/index.htm