Feuerstättenschau
und Bescheinigungen
für Festbrennstoffeinzelraumfeuerstätten.
Mit der
neuen Immissionsschutzverordnung
hat der Gesetzgeber die Betreiber von handbeschickten
Einzelraumfeuerstätten, wie Kaminöfen und Kachelöfen, zu einer Reihe
von Maßnahmen verpflichtet,
um damit die Belastung der Bevölkerung/Umwelt durch Feinstaub und
Geruchsbelästigung so gering
wie möglich zu halten. Zu diesem Maßnahmenpaket gehört:
die
verbindliche Vorgabe von verschärften Abgaswerten (z.B. für Staub, CO und
Wirkungsgrad)
bei Neuerrichtung
die
Modernisierungs- bzw. Nachrüstverpflichtung bei vielen bestehenden
Einzelraumfeuerstätten
gestaffelt nach Jahr der Typprüfung oder ggf. Baujahr
die
Beratungsverpflichtung durch einen Schornsteinfeger zum sachgerechten
Betrieb der Feuer-
stätten, der Besonderheiten beim Umgang - sowie Lagerung von festen
Brennstoffen
die
Überprüfung des Feuchtegehaltes des eingesetzten Brennstoffes (Scheitholz)
im Rahmen der
turnusgemäß durchzuführenden Feuerstättenschau
sowie die Erfassung und Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes der Feuerstätten.
Dies
ist vom zuständigen Bezirkskaminkehrermeister in Verbindung mit der
Feuerstättenschau bei be-
stehende Anlagen oder bei einer Neuerrichtung mit der Abnahme zur sicheren
Benutzbarkeit zu überprüfen.
Sie erhalten eine Bescheinigung mit Angabe der Frist zur möglichen
Nachrüstung/Modernisierung oder
Außerbetriebnahme, der Eignung des Brennstoffes und zur Beratung. Ausnahmen
für die Nachrüstver-
pflichtung im Bestand gibt es z.B. für Grundöfen, Herde, offene Kamine und
Öfen mit Baujahr vor 1955
sowie für Feuerstätten in Wohnungen ohne eine weitere Heizung/Zentralheizung.
Viele neuere Öfen
halten die geforderten Werte bereits ein. Diese Angaben finden Sie im Handbuch,
auf dem Typenschild
oder beim Hersteller/Händler. Für alle anderen kann mit einer Messung bis 2013
der Nachweis erbracht
werden oder es wird die Übergangsfrist mit späterem Einbau eines Filters bzw.
Modernisierung/Austausch
in Anspruch genommen. Haben Sie Fragen, wenden Sie sich bitte einfach an
mich.
Beispiel eines Typenschildes für einen Kaminofen

Was hat sich seit 2010 alles geändert.
Zu
Beginn des Jahres 2010 sind mehrere neue Gesetze und Verordnungen in Kraft getreten. Das neue
Schornsteinfegerhandwerksgesetz wurde ja schon 2008 verabschiedet. Ab dem Jahr
2010 gilt eine einheitliche
Kehr- und Überprüfungsordnung für ganz Deutschland, mit minimalen Änderungen der einzelnen Bundesländer.
Eine Übersicht über die bundeseinheitliche Kehr- und Überprüfungsordnung finden Sie
hier.
Auch ist die neue
Bundesimmissionsschutzverordnung am 22.03.2010 endgültig in Kraft getreten (weitere Infos
weiter unten).
Ebenso gilt ab 2010 in Bayern eine neue KÜO (Kehr- und
Überprüfungsgebührenordnung). Die
wichtigsten
Änderungen sind die Einführung einer Abgaswegeüberprüfung bei Ölfeuerstätten (Heizungsanlagen),
wie dies
bereits bei Gasfeuerstätten durchgeführt wird. Eine generelle Reinigung bzw. Kehrung des Verbindungsstückes
und des senkrechten Teiles der Abgasanlage ist dann nur bei Verschmutzung notwendig. Bei der Reinigung
von
Festbrennstoffkaminen von Zentralheizungen ist das Rauchrohr (war bis jetzt 1 x jährlich) generell so oft
mit zu kehren, wie der Kamin gereinigt wird. Auch wird eine komplett andere Gebührenstruktur mit
Fahrt-
pauschalen, Erstellung von Bescheinigungen zur Feuerstättenschau und Feuerstättenbescheiden eingeführt.
Auch hierfür wird dann eine gesonderte Gebühr berechnet. Das hat zur Folge, dass sich die Gebühren für
Anwesen mit mehrmaliger notwendiger Reinigung der Kamine im Jahr erhöhen werden und im Gegenzug sich
dies für Anwesen mit Öl oder Gaszentralheizungen und nur 1-maliger jährlicher Überprüfung - Reinigung
(ggf.
jetzt auch nur alle 2- 3 Jahre) reduziert.
Infos zum Herunterladen und die neuen Förderrichtlinien der BAFA als .pdf Dateien.
Hier
sind die Pressemitteilungen des Bundesverbandes der Schornsteinfeger mit einer
Erläuterung zu Messintervallen
für Feuerstätten mit festen Brennstoffen und zu den Messintervallen
für Öl- und
Gasfeuerstätten. Fristen zu der Einstufung
von Einzelraumfeuerstätten (der klassische
Kaminofen) sehen Sie hier. Generell können Sie sich bei Fragen jederzeit an mich
wenden, da ich ja
die Feuerstätten entsprechend einstufen und auch die Übergangsfristen verwalten
muss (für Kunden
in dem von mir zu betreuenden Kehrbezirk). Eine Infobroschüre des
Umweltbundesamtes zur
Novellierung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1.
BImSchV) ist
hier
zum
downloaden. Ein neuer Ratgeber Heizen mit Holz (in
der Liste ganz unten) vom Bayerischen Landesamt
für Umweltschutz ist ebenfalls als .pdf erschienen. Eine Übersicht der Richtlinien
zur Förderung der
erneuerbaren Energien können
Sie hier
beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einsehen.
Infos zum neuen Schornsteinfegerhandwerksgesetz und Feuerstättenbescheid
Auf
Drängen der EU-Kommission hat die Bundesregierung das deutsche
Schornsteinfegerrecht geändert.
Das bisher geltende Schornsteinfegergesetz tritt am 31.12.2012 außer Kraft.
Gleichzeitig wird im
Übergangszeitraum schrittweise das neue Schornsteinfeger-Handwerkergesetz
in Kraft treten und zum
01.01.2013 vollständig umgesetzt. Bisher
lag die Verantwortung beim Bezirksschornsteinfegermeister. Ab
dem 01.01.2013 wird diese Verantwortung auf die Hausbesitzer übertragen und
verpflichtet diese, die
erforderlichen Arbeiten fristgerecht durchführen zu lassen. Sie erhalten von
ihrem Bezirksschornstein-
fegermeister nach einer umfassenden Feuerstättenschau oder nach Angaben aus dem
Kehrbuch einen
Feuerstättenbescheid.
Durch den vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Feuerstättenbescheid wird gegenüber
den Eigentümern
von Grundstücken und Räumen festgesetzt, welche Arbeiten und in welchem Zeitraum
diese durchzuführen
sind. Wer mit unserer Arbeitsausführung zufrieden ist und sich lästige Terminverfolgung
und
Aufwand mit Formalitäten sparen möchte, lässt einfach weiterhin alle Arbeiten von uns durchführen.
Ab
2013 können Sie Arbeiten im nicht hoheitlichen Bereich (das ist z.B. die
Reinigung und Abgaswege-
überprüfung von Feuerstätten und Kaminen - nicht z.B. die Abnahme neuer
Feuerstätten oder Änderungen
an Abgasanlagen und die Feuerstättenschau) auch von anderen
Schornsteinfegerbetrieben oder Firmen
mit bei der Handwerkskammer eingetragener Berechtigung zum Ausführen von
Schornsteinfegerarbeiten,
durchführen lassen.
In diesem Fall müssen Sie bestimmte Regeln beachten:
Feinstaub - und die Novellierung der 1. BimSchV
In der Presse wird jetzt häufig
berichtet, dass alle Feuerstätten einen "Russ - Feinstaubfilter" für
ca. 1300 €
nachrüsten müssen. Dies ist so nicht ganz richtig.
Entscheidend ist, welche Prüfung der Hersteller für seine
Feuerstätten erbracht
hat. Werden die Grenzwerte unter Prüfbedingungen
eingehalten, besteht keine
Nachrüstpflicht (für Einzelfeuerstätten). Aber es wird hier bereits eine Richtung
deutlich - das Begrenzen
der Feinstaubbelastung durch häusliche
Feuerstätten. Nach Umweltbundesamt
produzierten 2005 alle Diesel
Fahrzeuge in Deutschland (PKW und LKW) ca. 21 000 Tonnen Feinstaub.
Von kleinen häuslichen Feuerstätten
gelangten bereits
2004 ca. 24 000 Tonnen Feinstaub in die Außenluft.
Grenzwerte und weitere Infos finden Sie hier :
http://www.bmu.de/luftreinhaltung/downloads/doc/39616.php
Viele
Informationen über Luftreinhaltung und Feinstaub,
die neue 1. BImSchV und warum
der Auswurf begrenzt
werden muss finden Sie hier :
http://www.umweltbundesamt.de/luft/index.htm