Oft gestellte Fragen ..


Gibt es meinen Bezirkskaminkehrermeister jetzt nicht mehr?
Natürlich gibt es ihn noch, nur heißt er ab 2013 dann "bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger". Er bleibt Ihr unparteiischer Ansprechpartner und berät Sie kompetent zu allen Fragen des Brandschutzes, des Umweltschutzes und der Energieeinsparung. Er informiert Sie gern über sein individuelles Leistungspaket.

Kann ich mir meinen Bezirkskaminkehrermeister jetzt aussuchen?
Nein! Es bleibt dabei, dass in jedem Kehrbezirk ein bestimmter Bezirksschornsteinfeger zuständig ist. Er führt die Feuerstättenschau durch und erstellt den Feuerstättenbescheid. Er führt das Kehrbuch und ist zuständig für das Ausstellen baurechtlicher Bescheinigungen.

Was ist ein Feuerstättenbescheid?
Im Zuge der Feuerstättenschau entscheidet Ihr Bezirksschornsteinfeger, welche Arbeiten nach der jeweils geltenden Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) und der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) an Ihren Feuerungs- und Lüftungsanlagen ausgeführt werden müssen, damit die Anlagen auch weiterhin sicher benutzbar sind. Ihr Bezirksschornsteinfeger legt auch die Intervalle für die KÜO-Arbeiten fest. Über die Festlegungen werden Sie durch den Feuerstättenbescheid informiert.

Ist der Feuerstättenbescheid für mich wichtig?
Das kommt darauf an:
Solange Sie Arbeiten weiterhin durch den für Ihr Grundstück zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister ausführen lassen, sind Sie von allen weiteren bürokratischen Verpflichtungen entbunden. Wenn Sie sich für die Ausführung durch einen Fremdbetrieb entscheiden, müssen Sie alle Nachweise form- und fristgerecht führen - anderenfalls riskieren Sie ein kostenpflichtiges Verwaltungsverfahren.

Darf ich die Arbeiten auch durch einen anderen Schornsteinfeger ausführen lassen?
Für die Feuerstättenschau und baurechtliche Bescheinigungen ist der Bezirksschornsteinfeger ausschließlich zuständig.
Die KÜO-Arbeiten an Ihren Feuerungs- und Lüftungsanlagen werden bis zur Erteilung eines Feuerstättenbescheides durch Ihren Bezirksschornsteinfeger ausgeführt.
Nach Erteilung eines Feuerstättenbescheides können Sie die Arbeiten auch durch einen fremden Schornsteinfegerbetrieb ausführen lassen. Dabei haben Sie zahlreiche Vorschriften zu beachten (siehe unten!)

Was sind KÜO-Arbeiten?
KÜO-Arbeiten sind die nach der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) vorgeschriebenen Reinigungs- und Kontrollarbeiten an Feuerungs- und Lüftungsanlagen. Sie dienen der Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen. Diese Arbeiten wurden bisher unbürokratisch von dem für Ihr Grundstück zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister ausgeführt.

Was muss ich beachten, wenn ich die KÜO-Arbeiten von einem fremden Schornsteinfegerbetrieb ausführen lassen will?
Sie benötigen einen Feuerstättenbescheid.
Der Ausführungsbetrieb muss beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle registriert sein.
Es muss sich um einen Betrieb des Schornsteinfegerhandwerks handeln.
Bis zum 31.12.2012 dürfen Sie die Arbeiten nur bei nicht-deutschen Betrieben aus dem europäischen Ausland in Auftrag geben, die diese Leistungen nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland anbieten, danach auch bei deutschen Schornsteinfegerbetrieben.
Der Fremdbetrieb muss Ihnen auf einem Formblatt bestätigen, welche Arbeiten er wann und mit welchem Ergebnis ausgeführt hat. Dieses Formblatt müssen Sie Ihrem Bezirksschornsteinfeger zum Nachweis der Auftragsausführung fristgerecht zusenden. Insbesondere im Fall von Mängeln haben Sie die Beseitigung zu veranlassen und wiederum fristgerecht entsprechende Nachweise zu erbringen. Wenn Sie Fristen versäumen, ist Ihr Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, dies dem zuständigen Landratsamt unverzüglich zu melden.

Was ist das "Formblatt"?
Das Formblatt ist ein vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ausgearbeitetes Formular, das der Fachbetrieb wahrheitsgemäß ausfüllen muss.

Welche Fristen muss ich beachten?
Wenn Sie den für Ihr Grundstück zuständigen Bezirksschornsteinfeger beauftragen, müssen Sie keine Fristen beachten.
Im Falle der Beauftragung eines fremden Schornsteinfegerbetriebes ergeben sich die von Ihnen zu beachtenden Fristen aus dem Feuerstättenbescheid: Sie müssen spätestens 14 Tage nach dem festgesetzten Ausführungsintervall den Nachweis der Arbeitsausführung mittels des Formblatts erbringen. Sind Mängel festgestellt worden, haben Sie darüber hinaus die Mängelbeseitigung binnen sechs Wochen nach dem letzten Tag des Ausführungsintervalls nachzuweisen.

Dürfen deutsche Schornsteinfegerbetriebe erst ab 2013 die KÜO-Arbeiten ausführen?
Der Bezirksschornsteinfegermeister führt die KÜO-Arbeiten in seinem Kehrbezirk wie bisher aus. Alle anderen deutschen Schornsteinfegerbetriebe dürfen erst ab 2013 mit der Ausführung der Arbeiten beauftragt werden.
Das alte Schornsteinfegerrecht ist auf Drängen der Europäischen Kommission geändert worden. Das Schornsteinfegerhandwerk wird liberalisiert; der handwerkliche, nicht staatliche Bereich wird in den Wettbewerb überführt. Den Bezirksschornsteinfegermeistern ist eine Übergangszeit von 4 Jahren gewährt worden, die am 31.12.2012 endet.

Wie oft muss mein Schornstein mit Feuerstätten für feste Brennstoffe im Jahr gekehrt  - gereinigt werden?

 Schornstein 1x kehren: Die Feuerstätte für feste Brennstoffe wird nicht bzw. nur gelegentlich benutzt. 
 Schornstein 2x kehren: Die Feuerstätte für feste Brennstoffe wird mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzt.
 Schornstein 3x kehren: Die Feuerstätte für feste Brennstoffe wird regelmäßig in der üblichen Heizperiode benutzt

Schornstein 4x kehren: Die Feuerstätte für feste Brennstoffe wird ganzjährig regelmäßig benutzt
 


© by Schornsteinfegerinnung Berlin

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